So gut wie jede Homepage benötigt ein Impressum. Nicht von ungefähr gibt es im Internet zahlreiche Websites, die Usern eine Impressum-Vorlage oder ein Impressum-Muster anbieten. Viele Seiten stellen sogar direkt einen Impressum-Generator zur Verfügung, über den man mit wenigen Klicks passgenau ein vollständiges Impressum erstellen kann. Wir bieten einen Überblick, wie die gegenwärtige Gesetzeslage aussieht und welche Bestandteile ein Impressum beinhalten muss.
Nahezu jede Website muss ein Impressum – auch Anbieterkennzeichnung genannt – enthalten. Lediglich private Homepages, die ausschließlich für den eigenen Familien- und Freundeskreis vorgesehen sind, benötigen keines. In Deutschland ist die Pflicht zu einem Impressum bzw. einer Anbieterkennzeichnung auf § 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) zurückzuführen. Diese Paragrafen sollen sicherstellen, dass Nutzern zumindest grundlegende Informationen zum Website-Betreiber verfügbar sind. Dies ist unter anderem bei Onlinegeschäften sinnvoll, damit ein Ansprechpartner bekannt ist, aber insbesondere für juristische Angelegenheiten von Belang: Die Anbieterkennzeichnung verweist auf die Person, die bei einem rechtlichen Streitfall die Verantwortung trägt.
Es bleibt festzuhalten, dass aufgrund des Telemediengesetzes und des Medienstaatsvertrags jede für die Öffentlichkeit bestimmte Website eine Anbieterkennzeichnung benötigt – egal, ob Onlineshop, journalistische News-Site, Firmenwebseite, Nischen-Blog, Onlinedienstleistung oder halbprivate Internetseite. Werden Social-Media-Netzwerke wie Facebook oder Twitter von einer Gesellschaft für Marketingmaßnahmen oder Ähnliches genutzt, greift auch dort die Impressumspflicht. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, die ihren Onlinehandel über eine Verkaufsplattform oder den Marketplace eines anderen Anbieters ausüben: Auch dort muss ein Impressum für das eigene Angebot abrufbar sein. Dabei sollten die jeweiligen Anbieterkennzeichnungen immer dieselben Angaben enthalten. So muss sowohl die Firmen-Website als auch die Facebook-Seite eines Unternehmens im Impressum identische Angaben bieten.
Bevor Ihre Webseite online geht, ist es wichtig, dass Sie die Angaben des Impressums auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Die folgenden Punkte sind grundlegende Bestandteile eines Impressums:
Einige Tätigkeitsfelder benötigen gesonderte Angaben. Wenn über die Website ein journalistisches Angebot bereitgestellt wird, ist beispielsweise die Nennung einer für die Inhalte verantwortlichen Person erforderlich. Eine weitere Sonderregelung besteht bei AGs, KGaA und GmbHs, die sich gerade in Abwicklung oder Liquidation befinden: Dieser Umstand muss ebenfalls im Impressum angegeben werden. Welche Informationen eine Anbieterkennzeichnung enthalten muss, ist somit auch von den Inhalten und Angeboten der jeweiligen Site und der Unternehmensform des Anbieters abhängig.